Arbeitsschutzbelehrung im Gebäudereinigerhandwerk
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, alle Ihre MitarbeiterInnen in Arbeitssicherheit zu unterweisen. Hierbei muss auf allgemeine Berufsrisiken sowie auf die spezifischen Aspekte des eigenen Unternehmens eingegangen werden, denn jeder Betrieb und jede Branche haben ihre spezifischen Risiken und Gefahren für die Sicherheit der Belegschaft. Sollten Sie die Unterweisung unterlassen, können Ihre MitarbeiterInnen - im Schadensfall nach Unfällen -Schadensersatzforderungen stellen.
Der Arbeitsschutz spielt bei der Vermeidung von Unfällen eine sehr wichtige Rolle, handelt es sich hierbei doch um die angemessene Planung und Realisierung von Abläufen, welche deren Vorbeugung dienen und Ihre Angestellten langfristig vor Gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Ihre Belegschaft ist wiederum auch Teil der Umsetzung der Gesundheitskonzepte, weshalb eine richtige Unterweisung essentiell ist.
Um überhaupt eine Arbeitsschutz-Unterweisung durchführen zu können, bedarf es erst einmal einer Gefährdungsbeurteilung, bei der die betrieblichen Gefahrenbereiche ausgemacht, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen sowie Strategien festgelegt werden. Ein Augenmerk liegt hierbei auf Gefahrenstoffen, den verwendeten Maschinen, dem richtigen Einsatz von Werkzeugen, Feuerlöschstationen und der Koordinierung der Arbeitsprozesse, um mögliche Gefahrenherde zu vermindern. Auch die räumliche Aufteilung der innerbetrieblichen Arbeitsplätze und die Belastungen Ihrer MitarbeiterInnen (körperlich und psychisch) sind zu beachten.
Dies kann von Ihnen selbst oder aber von anderen Experten durchgeführt werden, wie im Betrieb arbeitenden MeisterInnen oder externen Sicherheitsfachkräfte. Die Beurteilung ist in jedem Fall gesetzlich verpflichtend und die Verantwortung der fachgerechten Durchführung fällt immer auf den Arbeitgeber zurück. Hier ist also größte Sorgfältigkeit geboten, außerdem sollten Sie eine Beauftragung zur Beurteilung immer schriftlich erteilen.
Auch die eigentliche, nach §12 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtende, Unterweisung über die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahren kann von den genannten Spezialisten durchgeführt werden. In beiden Fällen sollten Sie jedoch darauf achten, dass diese wissen, wovon sie sprechen (Erfahrung) und in der Lage sind, dieses Wissen auch zu vermitteln (Artikulation).
Die Unterweisung dient dem Zweck, MitarbeiterInnen soweit über die möglichen Gefahrenbereiche, Sicherheitsgefährdung und Abläufe zu informieren, dass sie in der Lage sind eigenständige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Gesundheit zu treffen. Hierbei zählt sowohl der Umgang mit Schadstoffen, Maschinen und Werkzeug als auch die richtige, ergonomische Sitzposition von Büroangestellten. Es handelt sich um einen ständigen Prozess, welcher mit der Dynamik der jeweiligen Branche und deren Erneuerungen einher geht, außerdem sollte bei Veränderungen der Strategien immer die betrieblich gewonnene Erfahrung miteinbezogen werden. Erfolgreiche Unterweisungen müssen auch schriftlich festgehalten werden.
Die Unterweisung ist neben dem eigentlichen Zweck, der präventiven Verhinderung von Arbeitsunfällen, auch für eine Reihe weiterer Aspekte des betrieblichen Arbeitsumfeldes von Bedeutung. Denn wenn Sie oder der berufene Unterweiser in der Lage sind, die Inhalte des Arbeitsschutzplans richtig zu vermitteln, erhöht sich das Sicherheitsgefühl der Angestellten. Diese kommen mit der Gewissheit zur Arbeit, dass der Arbeitgeber Wert auf ihre Unversehrtheit legt und ihnen ausreichend technisches Wissen vermittelt hat, welches sie effektiv vor Gefahren und Unfällen schützt. Dadurch steigt die Zufriedenheit und eine eventuelle Skepsis beim Einsatz bestimmter Stoffe, Maschinen oder Werkzeuge verringert sich.
Wie bereits erwähnt, ist das Vertrauen Ihrer MitarbeiterInnen in Ihre Erfahrung und die erstellten Arbeitsschutzstrategien essenziell. Das Gefühl der Sicherheit bringt auch mit sich, dass Maschinen und Arbeitsmaterialien effizienter und sorgfältiger eingesetzt werden. Unsicherheit führt meistens zu fehlerhaftem Umgang und höherem Verschleiß. Durch Minderung des Unfallpotenzials werden auch mögliche Ausfallzeiten reduziert, was wiederum der Arbeitsplanung zugutekommt.
Die Arbeitsschutzregeln legen außerdem das TOP-Prinzip fest. TOP steht hierbei für die Reihenfolge und die Anfangsbuchstaben der nötigen organisatorischen Maßnahmen. Diese sind komplementär, sprich, wenn es nicht möglich ist, mit einer Maßnahme alle Gefahrenbereiche abzudecken und einzudämmen, wird die nächste Maßnahme zur Hilfe herangezogen. TOP bedeutet: Technische Schutzmaßnahmen (T), Organisatorische Maßnahmen (O) und Personenbezogene Maßnahmen (P).
Bei (T), als ersten Schritt, werden die entsprechenden Vorrichtungen für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der in Frage kommenden Personen, angewendet. Hierzu gehören z.B. Schutzvorrichtungen an Maschinen, Gitter, Geländer, Abtrennungen o.ä. die Stürze oder auch den direkten Kontakt mit extremer Hitze und Dämpfen unterbinden.
(O) wiederum geht auf die Organisation der Arbeitsabläufe ein, hierzu zählen Positionswechsel genauso wie Pausen und Vielfältigkeit bei den Aufgaben der einzelnen MitarbeiterInnen (Monotonie führt schnell zu Unkonzentriertheit).
(P) als letzter Schritt des Arbeitsschutzes dreht sich um u.a. Schutzausrüstungen (Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe und -brillen und Atemschutzgeräte), regelmäßige Arztbesuche und andere Bereiche, welche nicht durch (T) und (O) abgedeckt werden konnten. Auch die Arbeitsschutzbelehrung ist Teil von (P), da diese, wie bereits erwähnt, bei jeder/m Angestellten mindestens einmal innerhalb von 6 bzw. 12 Monaten durchgeführt werden muss. Auch beim Wechseln des Einsatzortes oder dem Einsatz von neuen Maschinen und Werkzeugen sowie jedes Mal, wenn es nötig ist. Die Belehrung ist also komplementär zu den physischen Schutzmaßnahmen und der Organisation der Abläufe in Ihrem Unternehmen.
Die Gefahrenherde sind hierbei vielfältig, von Verletzungen durch den Einsatz von Maschinen und Werkzeugen, Stürze aus Höhen, Haltungsschäden durch Büroarbeiten über Brandgefahr und der Arbeit mit gefährlichen Stoffen bis hin zur Gefährdung der individuellen Sicherheit durch Fahrlässigkeit gibt es leider sehr viele Szenarien, welche in Betracht gezogen werden müssen.
Für den Fall der (Un)Fälle sieht der Arbeitsschutz auch die Ernennung von Brand- und ErsthelferInnen vor, in unserem Blog erfahren Sie hierzu alles Wissenswerte.
In Zeiten des Corona-Virus kommt außerdem noch eine spezielle Form der Arbeitsschutzregel hinzu, welche die Abläufe während der Pandemie bestimmt, die wichtigsten Informationen dazu können Sie selbstverständlich auch im Fortytools-Blog einsehen.
Einen Leitfaden für die Durchführung der Arbeitsschutzbelehrungen im Betrieb finden Sie hier.