Gefährdungsbeurteilungen in Handwerksbetrieben richtig durchführen

Gefährdungsbeurteilungen in Handwerksbetrieben richtig durchführen

Der Schutz und die Unversehrtheit der Angestellten sollten bei den Prioritäten der Arbeitgeber ganz oben stehen. Sowohl aus menschlichen als auch aus wirtschaftlichen Gründen ist die Sicherheit am Arbeitsplatz enorm wichtig und dementsprechend streng reguliert. In diesem Teil unserer Serie zu Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gehen wir auf die, mit der Arbeitsschutzbelehrung zusammenhängende Gefährdungsbeurteilung, ein.

Wie wir bereits in unserem Beitrag zur Arbeitsschutzbelehrung berichteten, ist die Gefährdungsbeurteilung dieser vorangestellt. Wollen Sie also, wie gesetzlich vorgeschrieben, Ihre Mitarbeiter in den Arbeitsschutz unterweisen, muss zuerst eine Beurteilung der betrieblichen Gefahrenbereiche durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang müssen nach der Identifikation dieser Bereiche entsprechende Vorsichtsmaßnahmen und Strategien für die Vermeidung von gesundheitlichen Belastungen, körperliche und geistige, der Belegschaft festgelegt werden. 

Wer darf die Beurteilungen durchführen?

Auch die Aufteilung der Arbeitsplätze und Flächen spielt hierbei eine Rolle, hochentzündliches Material sollte selbstverständlich nicht neben einem Arbeitsbereich in dem Funken fliegen, aufbewahrt und/oder verarbeitet werden. Die Beurteilung kann hierbei vom Inhaber, innerbetrieblichen Experten wie z.B. MeisterInnen oder darauf spezialisierten Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt werden. Die Angestellten (am besten: alle!) müssen in den Beurteilungsprozess eingebunden sein, schließlich sind sie es, die täglich mit den Gefahrenquellen in Kontakt kommen und somit über Wissen verfügen, welches für die Vermeidungsstrategien essenziell ist.  

Die Verantwortung für die Korrektheit der Durchführung liegt hierbei immer beim Arbeitgeber. Die Beauftragung von Profis impliziert zwar extra Kosten für Sie, allerdings ist die vom Gesetzgeber verlangte Sachgerechtigkeit immer gegeben, da die Spezialisten auch auf die korrekte und verständliche Kommunikation der vorhandenen Gefahrenbereiche geschult sind. Des Weiteren kann von Selbigen auch die, aus der Gefährdungsbeurteilung resultierende, Arbeitsschutzbelehrung durchgeführt werden. Die Beurteilung muss immer schriftlich und vollständig festgehalten werden, da den Behörden gegenüber eine Nachweispflicht besteht. So schützen Sie sich auf diesem Wege bei möglichen Unfällen gegen höhere Strafen.


Intern durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen

Sollte die Beurteilung intern durchgeführt werden gibt es einiges zu beachten: Es müssen mögliche Gefahrenquellen identifiziert, untersucht und nach ihrem Schadenspotenzial kategorisiert werden. Die möglichen Quellen sind hierbei genauso bei der korrekten Einarbeitung, an den Arbeitsplätzen und Einrichtungen, der Organisation der Abläufe im Betrieb, den etablierten Vorgehensweisen sowie in Verhaltensmustern, körperlichen Belastungen während der Arbeit und den eingesetzten Arbeitsmitteln zu suchen. Zu letzteren zählen u.a. eingesetzte Materialien und Gefahrenstoffe (wie z.B. für die Reinigung eingesetzte Chemikalien), Reinigungsutensilien, Apparate, in der Alltagshilfe eingesetzte mechanische Hilfsmittel und andere Gerätschaften, die zum Einsatz kommen. Hierbei wird dann das Anlegen entsprechender Schutzausrüstungen festgelegt, welche die Angestellten vor Gesundheitsrisiken bewahren sollen. Auch der Umgang und die Verarbeitung von Abfallstoffen ist Teil der Beurteilung. Der Menschliche-Faktor als Schwachstelle der Arbeitssicherheit kann durch die Identifizierung, Klassifizierung und entsprechenden Umgang mit den Gefahrenquellen, stark reduziert werden. Denn selbst wenn individuelle Fehler unterlaufen, kann eine gut geplante Prävention Wunder wirken.

Bei Büroarbeiten wird auf die adäquate Einrichtung geachtet, um Langzeitschäden (wie z.B. Haltungsschäden) vorzubeugen. Hier werden verschiedene Aspekte der Arbeitsplätze untersucht, u.a. die Beleuchtung und Belüftung, vorhandener Bewegungsraum, die Sitz- und Stehgelegenheiten, elektrische Installationen sowie Zugang zu Hilfsmitteln, wie z.B. Tritte, welche den Zugang zu Regalen erleichtern. Auch andere Elemente, wie die Bildschirmzeit und die Ergonomie der Eingabegeräte spielen hierbei eine Rolle.  

Ob Werkstatt, Lagerraum und Büro, in jedem Fall wird auch der Brandschutz unter die Lupe genommen. Auch Hygiene wird untersucht, bei der Arbeit mit verschiedenen Stoffen sowie bei komplexen Arbeitsprozessen ist diese während der Durchführung häufig schwer einzuhalten, allerdings müssen die Hygienevorschriften, so weit möglich, immer beachtet werden. Vor allem vor und nach der Durchführung der Arbeitsprozesse ist dies sehr wichtig.


Psychische Belastung

Auch die psychische Belastung der Mitarbeiter ist ein wichtiger Faktor, welcher durch verschiedene Quellen verstärkt oder vermindert werden kann. Hierzu zählen die Arbeitszeiten, Abwechslung bei den Arbeitsprozessen (Monotonie führt schneller zu Unkonzentriertheiten, erhöhte Intensität zu höherer Belastung), Aussetzung von Lärm, Hitze und Kälte, Gerüche und Beleuchtung (grelles Licht und ständige Dunkelheit sind extrem belastend). Außerdem sollten Pausenzeiten, soziales Miteinander, der Umgang mit Kunden, das Betriebsklima sowie die Betriebskultur beachtet werden. Die Gefahrenbeurteilung für psychische Belastungen sollte herausstellen, bei welchen im Unternehmen getätigten Aufgaben besondere Gefahren für das psychische Wohl der Mitarbeiter vorliegt, um welche Arten es sich handelt und wie diese reduziert oder, wenn möglich, vermieden wird. 


Wie häufig

Eine Beurteilung sollte ständig, oder periodisch aktualisiert werden. So bietet sich eine tri- oder semestrale (alle 3 oder 6 Monate) Durchführung an. Spezielle Vorkommnisse wie Unfälle oder Erneuerungen der Arbeitsprozesse, Anschaffung von neuen Maschinen oder Implementierungen von neuartigen Materialien und Stoffen, sollten zu einer sofortigen Neubeurteilung der Gefahrenquellen im Betrieb führen. Ziel ist es, diese einzudämmen, zu reduzieren oder zu beseitigen. Dies ist im Sinne aller Beteiligten, da die Gesundheit der Angestellten essentiell für jeden Betrieb ist (oder zumindest sein sollte).

Die BG BAU stellt ein Portal Rund ums Thema Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung, welches u.a. für verschiedene Handwerke Musterformulare zur Durchführung bereitstellt. Auch für die besonderen Maßnahmen während COVID-19 steht ein Formular zur Verfügung. Die Genossenschaft weist darauf hin, dass „Ihre Gefährdungsbeurteilung wird betriebsindividuell länger werden, falls auf der Baustelle weitere Gefährdungen bestehen oder besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten notwendig sind. Hierfür nutzen Sie bitte das Feld «weitere Maßnahmen» im betreffenden Abschnitt oder ergänzen Ihre Gefährdungsbeurteilung je nach Bedarf.“ 

Dies gilt sowohl für sowohl für Gefährdungsbeurteilungen unter „normalen“ Bedingungen als auch für Zeiten in denen besondere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die zusätzlichen Gefahren für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter einzudämmen.


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