Handwerkliche Tätigkeiten und Haushaltsnahe Dienstleistungen – Was es zu beachten gibt
Häufig kommt es vor, dass man während oder nach Handwerksarbeiten vom Auftraggeber gebeten wird noch eine zusätzliche Arbeit auszuführen. Wurden zum Beispiel Rohre ausgetauscht, fragt der Hausbesitzer nach Streicharbeiten, um die Spuren der Arbeit zu beseitigen. Allerdings gibt es hier für beide Seiten einiges zu beachten. Denn selbst wenn einige dieser Tätigkeiten theoretisch selbst vom Auftraggeber durchgeführt werden könnten, erkennt der Fiskus diese nicht als haushaltsnah an.
Die steuerlichen Unterschiede zwischen handwerklichen Tätigkeiten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind beträchtlich. Erstere können mit bis zu 1.200 € steuerlich geltend gemacht werden, was dem Wert von 20% von 6.000 €, dem Maximalwert absetzbarer Handwerksdienste, entspricht.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen besteht wiederum ein Anspruch auf bis zu 4.000 €. Das Finanzamt ist hier bereit, die Steuerschuld um 20% von bis zu 20.000 € zu ermäßigen. In beiden Fällen handelt es sich immer um die Arbeitskosten, da Materialkosten nicht berücksichtigt werden. Bei Handwerksdiensten werden außerdem die berechneten Anfahrts- und Maschinenkosten vom Fiskus als Teil des Steuerbonus akzeptiert.
Wo liegt der Unterschied?
Der Unterschied zwischen beiden ist vor allem für die Kunden häufig nicht sofort erkenntlich. Als handwerklich eingestufte Dienste werden, entweder aus Unkenntnis oder auch um das Erreichen des handwerklichen Maximalwerts von 6.000 € zu umgehen, als haushaltsnah eingereicht.
Wie kann man also zwischen beiden Tätigkeiten unterscheiden? Am einfachsten ist es wohl, sich die als haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesenen Arbeiten zu merken, da alles Weitere unter Handwerksdienste fällt. Als haushaltsnah gelten Aktivitäten, die normalerweise von Angehörigen des Haushalts übernommen werden und keine professionellen Vorkenntnisse erfordern wie z.B. Kochen, Kinderbetreuung, Wäsche machen, Hausputz und auch Gartenpflege.
Aufgeschlüsselte Rechnungen sind Pflicht
Als Handwerker ist man mittlerweile rechtlich dazu verpflichtet, dem Kunden auf Anfrage eine aufgeschlüsselte Rechnung vorzulegen, um diesen steuerlich nicht zu schädigen. Es empfiehlt sich dies in jedem Fall zu tun, da eine Pauschalrechnung als Erstvorlage einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet. Der Auftraggeber wird nach dieser mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit eine Aufschlüsselung und somit eine Rechnungskorrektur fordern, was wiederum doppelte Arbeit in der Buchhaltung bedeutet.
Die Rechnung muss detailliert auflisten welche Arbeiten durchgeführt wurden sowie Arbeits- und Materialkosten voneinander getrennt aufführen. Auch die Arbeitszeit und der Anteil der Lohnkosten am Bruttobetrag muss aufgelistet werden. Auf diese Weise können sowohl die Auftraggeber als auch das Finanzamt sofort einsehen, welche Beträge steuerlich absetzbar sind.
Achtung: der Kunde kann die Zahlung verweigern, wenn ihm keine aufgeschlüsselte Rechnung übergeben wird.
Sollten Sie zusätzlich zu den Handwerksarbeiten als haushaltsnah anerkannte Aktivitäten bei ihrem Kunden durchführen, ist es wichtig, dass diese auf der Rechnung gesondert aufgeführt werden. Oder Sie versenden direkt zwei verschiedene Rechnungen. Letztendlich entscheidet der Fiskus, ob dem Kunden diese Arbeiten gutgeschrieben werden oder nicht. Alles zu den Vorteilen der Onlinerechnungen und dem ZUGFeRD Format erfahren Sie bei uns.