Ersthelfer im Betrieb - Das müssen Sie beachten.
Betriebliche ErsthelferInnen sind in jedem Betrieb mit mehr als zwei Personen gesetzlich verpflichtend. Vor allem in den verschiedenen Handwerksparten, wo häufig ein hohes Gefahrenrisiko besteht, ist ihre Anwesend sehr wichtig. Theoretisch kann jeder Mitarbeiter zur für Erste Hilfe Zuständigen Fachperson ausgebildet werden. Wo das geht und was es zu beachten gibt erfahren Sie in diesem Artikel.
Laut der Publikation Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist jeder Betrieb dazu verpflichtet, ab einer Größe von mindestens zwei ArbeitsnehmerInnen eine/n betrieblichen ErsthelferIn zu stellen, welcher im Ernstfall die Erstversorgung der/des verunfallten KollegIn übernimmt. Außerdem gehören u.a. die Absicherung der Unfallstelle zur Vermeidung weiterer Unfälle und der Notruf zu seinem Verantwortungsbereich. Im Falle des Notrufs ist es wichtig, dass die/der ErsthelferIn diesen tätigt, da diese besonders darin geschult werden, den Rettungskräften die wichtigsten Informationen bereitzustellen und während des Anrufs Ruhe zu bewahren.
Des Weiteren prüfen die ErsthelferInnen auch die Erste Hilfe Konditionen im Betrieb z.B. ob genug Verbandskästen vorhanden sind und diese strategisch platziert wurden. Auch die Feststellung von Unfällen im sogenannten Verbandbuch gehört zu den Aufgaben. Damit die tätigen ErsthelferInnen bekannt sind, empfiehlt es sich Aushänge anzubringen und bestimmte Kennzeichnungen an deren Berufskleidung anzubringen, welche dies zweifelsfrei als solche ausweisen.
Wer
Wie bereits erwähnt kann jede/r MitarbeiterIn die Ersthelfer-Ausbildung machen, sollten sich keine Freiwilligen finden muss die Betriebsleitung welche bestimmen. Denn die DGVU Vorschrift 1 sieht eine Unterstützungspflicht für ArbeitnehmerInnen vor, welche sich im Zweifelsfall aus- und fortbilden lassen müssen. Es ist selbstverständlich immer vorzuziehen, auf Freiwillige zurückzugreifen, da die Motivation hier ungleich höher ist.
Wo
Wenn sich MitarbeiterInnen zur ErsthelferInnen Ausbildung melden, können Sie diese bei einer örtlichen Ausbildungsstelle zum Erste-Hilfe-Lehrgang anmelden. Dieser besteht aus neun Unterrichtseinheiten, die normalerweise je 45 Minuten umfassen. Der Lehrgang vermittelt Grundkenntnisse und Fähigkeiten für die Erstversorgung. Nach dessen Abschluss sind die ErsthelferInnen dazu verpflichtet, alle zwei Jahre eine Fortbildung zu besuchen, welche auch neun Unterrichtseinheiten umfasst und der Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse und Versorgungsfähigkeiten der ErsthelferInnen dient. Entsprechende Anmeldeformulare erhalten Sie hier.
Die Aus- und Weiterbildungskosten trägt die zuständige Unfallversicherung, meistens die Berufsgenossenschaft. Allerdings kann es vorkommen, dass Sie z.B. die Fahrtkosten für ihre MitarbeiterInnen übernehmen müssen.
Wie viele
Von der Größe ihres Betriebs hängt die Anzahl der vorgeschriebenen ErsthelferInnen ab. Sollten 2 bis 20 MitarbeiterInnen anwesend sein reicht die Anwesenheit einer/es ErsthelferIn. Sollten sich allerdings im Normalfall immer mehr als 20 MitarbeiterInnen im Betrieb arbeiten, müssen in Handwerksbetrieben mindestens 10% der Anwesenden geschulte ErstehelferInnen sein.
Hierbei sind auch Krankheitsfälle, in Zeiten von Corona an der Tagesordnung, Schichtdienst, Kundenbesuche, Außendiensteinsätze und Urlaubstage zu beachten, es lohnt sich also entsprechend viele MitarbeiterInnen in Erster Hilfe unterweisen zu lassen.
Die DGVU Vorschrift 1 sieht im §26 Folgendes vor: Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.
Achtung: wenn bei einer durch die Berufsgenossenschaft durchgeführten Prüfung festgestellt wird, dass nicht genügend ErsthelferInnen anwesend sind, kann der Betrieb mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 € belegt werden. Unfälle in Abwesenheit von ErsthelferInnen könnten sogar als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden! Es muss also rigoros darauf geachtet werden, dass sich immer genug Ersthelfer im Betrieb aufhalten.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie hier.