Marken und Markenanmeldungen

Marken und Markenanmeldungen

Marken sind allgegenwärtig, sie begegnen uns jeden Tag, zeichnen Waren und Dienstleistungen aus, machen sie unterscheidbar und im Idealfall verbinden wir mit einer Marke eine hohe Qualitätserwartung. Die folgende Zusammenfassung soll einen Überblick vermitteln, was Marken sind, wie eine Marke entsteht und wie man diese anmeldet.

Was ist eine Marke?

Marken sind zunächst einmal Zeichen, also vor allem Wörter und Bilder, die durch eine Registrierung einem Unternehmen oder einer Person rechtlich zugeordnet werden. Die ausgewählten und registrierten Zeichen werden für einen festgelegten Produkt- oder Dienstleistungsbereich geschützt, die Marke ist also ein registriertes Zeichen für einen bestimmten Waren- oder Dienstleistungsbereich.

Es gibt verschiedene Arten von Marken, die danach unterschieden werden, welche Art von Zeichen sie beinhalten, ob also eine bestimmte Wort- oder Bildfolge geschützt wird oder sogar ein Ton, eine Farbe oder eine Form:

Zu beachten ist weiterhin, dass eine Marke immer nur in dem jeweiligen Schutzraum seiner Registierung Wirkung entfalten kann, bei der deutschen Marke ist dies das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wie entsteht eine Marke?

Die Marke ist ein sog. „Registerrecht“, das heißt die Schutzentstehung ist in der Regel an einen formalisierten Registrierungsvorgang geknüpft. Daher muss man eine Marke bei dem jeweiligen Markenamt anmelden und das jeweilige Eintragungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden.

Wie kann ich eine deutsche Marke anmelden?

Die Anmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von jedermann vorgenommen werden. Zur Anmeldung ist ein Anmeldeformular auszufüllen. In der Markenanmeldung ist das jeweilige Zeichen der Marke anzugeben und die Waren- oder Dienstleistungsbereiche, für die das Zeichen eingetragen werden soll.

Was ist bei der Anmeldung zu beachten?

Bei der Anmeldung ist zunächst zu beachten, dass das Zeichen als solches schutzfähig sein muss. Das ist der Fall, wenn das Zeichen geeignet ist, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Neben der Schutzfähigkeit dürfen keine Schutzhindernisse vorliegen. Dabei wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden. Absolute Schutzhindernisse sind solche, die unabhängig von der Existenz anderer Marken die Eintragung als Marke verhindern. Absolute Schutzhindernisse sind insbesondere, wenn die Marke nicht grafisch darstellbar ist oder ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Ein sog. „Freihaltebedürfnis“ besteht für solche Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von bestimmten Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, also z.B. das Wort „Stuhl“ ohne weitere Ergänzungen für die Waren „Möbel“.

Unter relativen Schutzhindernissen versteht man das Entgegenstehen älterer Rechte. Da ein Zeichen für einen bestimmten Produkt- oder Dienstleistungsbereich nur einmal einer Person zugeordnet sein kann, verhindert das Bestehen eines älteren Zeichens die Eintragung weiterer Rechte.

Vor der Anmeldung empfiehlt sind daher folgende Vorüberlegungen zu tätigen:

  • Welches Zeichen will ich schützen lassen (Wort, Bild, Logo?)

  • Für welche Produkte und/oder Dienstleistungen will ich das Zeichen schützen?

  • In welchen Ländern will ich den Markenschutz haben?

Als nächstes sollte ermittelt werden, ob das Zeichen schutzfähig ist und ob es entgegenstehende ältere Zeichen oder Rechte gibt. Für einen ersten Eindruck der Unterscheidungskraft der geplanten Marke und auch um ein mögliches Freihaltebedürfnis zu testen, bietet sich eine Internetrecherche an. Für die Recherche nach anderen Marken gibt es spezielle Datenbanken der jeweiligen Markenämter. Ebenso ist dort eine Recherche nach den Waren- und Dienstleistungsklassen möglich.

Erst nach den Vorüberlegungen, der Recherche und eventuellen Anpassungen nach der Recherche sollte die Anmeldung vorgenommen werden. Sofern Vorfeld zur Schutzfähigkeit der Marke oder im Rahmen der Recherche aufgrund bereits vorhandener Zeichen Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der Marke auftreten, empfiehlt es sich einen markenrechtlich versierten Berater hinzuziehen.

Was passiert im Eintragungsverfahren?

Das Eintragungsverfahren beim DPMA läuft in mehreren Schritten ab. Nach der Anmeldung prüft das DPMA das Vorliegen der Formvoraussetzungen der Anmeldung, das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse sowie das Entgegenstehen notorisch bekannter Marken.

Bei Vorliegen von Eintragungshindernissen gibt das DPMA dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme und weist bei Nichtausräumung der Bedenken die Anmeldung zurück. Dagegen gibt es die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, nämlich das der sog. „Erinnerung“ oder die Einlegung einer Beschwerde. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das Bundespatentgericht (BPatG).

Sofern die Formalprüfung und die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse für den Anmelder erfolgreich abgeschlossen wird, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und diese Eintragung veröffentlicht.

Relative Schutzhindernisse werden vom DPMA grundsätzlich nicht überprüft. Mit der Veröffentlichung der Marke beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist zu laufen, innerhalb dieser können Dritte mit einem Widerspruch das Widerspruchsverfahren einleiten und das Vorliegen relativer Schutzhindernisse geltend machen. Nach Ablauf des Widerspruchverfahrens kann das Vorliegen relativer Schutzhindernisse nur mit einer Löschungsklage vorgetragen werden.

Welche Wirkung hat eine Marke?

Die Marke ist ein sog. Ausschließlichkeitsrecht. Sie gibt dem jeweiligen Inhaber das alleinige Recht die jeweilige Marke zu nutzen, sie also zur Kennzeichnung und Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Der Markeninhaber kann jedem Dritten die Nutzung ohne sein Einverständnis verbieten und - wenn diese die Marke dennoch nutzen und damit seine Rechte verletzen - von ihnen Unterlassung verlangen und die Verletzer wegen Schadensersatzes in Anspruch nehmen sowie ggf. weitere Rechte (etwa Auskunft oder Beseitigung) einfordern.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Für die Anmeldung einer Marke werden zunächst Gebühren für die Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt fällig. Die Gebühren des DPMA für eine deutsche Markenanmeldung betragen zzt. EUR 300,00 Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen). Die zusätzliche Klassengebühr für jede weitere Klasse ab der vierten Klasse beträgt EUR 100,00. Meldet man also beispielsweise eine Marke für sechs Waren- und Dienstleistungsklassen an, beträgt die Gebühr des DPMA dafür EUR 600,00. Des Weiteren gibt es auch eine sog. „beschleunigte Prüfung“ der Anmeldung, für die eine Gebühr in Höhe von EUR 200,00 fällig wird.

Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ist eine Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) in Höhe von EUR 750,00 zu zahlen. Die Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) beträgt EUR 260,00.

Neben den Gebühren des DPMA können auch weitere Kosten entstehen, wenn die Markenanmeldung z.B. durch einen Anwalt vorgenommen wird und/oder wenn eine Recherche durch einen anderen externen Dienstleister vorgenommen wird.

Wie lange ist eine Marke geschützt?

Der Markenschutz einer deutschen Marke gilt bei Anmeldung zunächst für zehn Jahre und kann in der Folge zeitlich unbegrenzt verlängert werden, dafür ist in Abständen von jeweils zehn Jahren die Zahlung einer weiteren Gebühr erforderlich.

Über den Autor

Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Lutz Ropeter von Grenius Rechtsanwälte in Hamburg entstanden. Seine bevorzugten Rechtsgebiete sind Technologietransfer, Wirtschaftsrecht, IP/Geistiges Eigentum und Mediation.

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