Weihnachtsgeld - wann besteht ein Anspruch?
Zu dieser Zeit des Jahres gewinnt ein Thema an Wichtigkeit, das u.a. auch im letzten Tarifvertrag in der Gebäudereinigungsbranche einen zentralen Platz einnimmt: Das Weihnachtsgeld, und die Fragen “wann” und “an wen” es gezahlt wird.
Diese vom Personal heißersehnte Sonderzahlung gilt noch vor dem Urlaubsgeld als die wichtigste von allen zusätzlichen Zuwendungen, weshalb auch häufig sehr leidenschaftlich von ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen darum gestritten wird.
Ist das Weihnachtsgeld verpflichtend?
Trotz der Bekanntheit als “13. Monatsgehalt”, handelt es sich, auch wenn es mittlerweile in vielen Tarifverträgen verankert ist, grundsätzlich um eine freiwillige zusätzliche Zahlung der ArbeitgeberInnen und ist eben nicht mit dem häufig individuell vertraglich festgelegten 13. Monatsgehalt, welches auf das Kalenderjahr verteilt ausgezahlt wird, zu verwechseln.
Wann wird Weihnachtsgeld ausgezahlt?
Meistens wird das Weihnachtsgeld im November ausgezahlt, um den MitarbeiterInnen zusätzlichen finanziellen Spielraum für die oft kostspielige Weihnachtszeit zu verschaffen und ihre Treue zum Betrieb zu würdigen.
Über die Höhe und auch den Zeitpunkt entscheiden also entweder allein ArbeitgeberInnen als ausschüttende Partei oder, wie z.B. im Falle der Gebäudereinigung, die bei der Aushandlung der Tarifverträge involvierten VertreterInnen.
Besteht ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld?
Der Gesetzgeber sieht, obwohl er Steuern und Sozialabgaben darauf erhebt, kein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld vor, weshalb MitarbeiterInnen dieses nur ausgezahlt bekommen, wenn es explizit in den Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen aufgeführt wird.
Wird in einem Betrieb jedoch Weihnachtsgeld gezahlt, haben alle Angestellten ein Anrecht darauf. Die Höhe bestimmen in jedem Fall die ArbeitgeberInnen. Eine höhere berufliche Qualifikation berechtigt laut Bundesarbeitsgericht übrigens nicht automatisch zu einer höheren Summe an Weihnachtsgeld. Ein Ausschluss von der Zahlung kann wiederum nur mittels Vorweisung sachlicher Gründe erfolgen.
Betriebliche Übung - Wann greift diese?
Sollte das Weihnachtsgeld in Ihrem Betrieb ohne Zwischenschaltung eine Tarifvertrags auf freiwilliger Basis ausgezahlt werden, dann gibt es ein wichtiges Element zu beachten.
Denn nach 3 hintereinander getätigten Weihnachtszahlungen greift die sogenannte betriebliche Übung. Die ArbeitgeberInnen sind nun verpflichtet jedes Jahr Weihnachtsgeld zu zahlen. Dem kann durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt entgegengewirkt werden.
Wie funktioniert der Freiwilligkeitsvorbehalt?
Hierbei handelt es sich um einen schriftlichen Hinweis, welcher die Festtagszahlungen begleitet und klargestellt, dass sich vorbehalten wird, weiterhin Weihnachtsgelder zu zahlen sowie deren Höhe und Konditionen jedes Mal neu zu definieren. Die Formulierung könnte z.B. so ausfallen:
“Über die Zahlung des Weihnachtsgeldes, als freiwilliger Bonus ohne jeglichen Rechtsanspruch, wird jedes Jahr neu entschieden. Ob, wann und wieviel gezahlt wird entscheidet die Geschäftsführung im November jeden Jahres”
Kann auch kein Weihnachtsgeld gezahlt werden?
Um der betrieblichen Übung vorzubeugen, kann auch einfach kein Weihnachtsgeld versprochen und dies dann, mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen, im November ausgezahlt werden. Aufgrund der Freiwilligkeit und der Idee, der Belohnung von Treue, kann eventuell sogar auf Rückzahlung bestanden werden, sollte ein/eine MitarbeiterIn in einem bestimmten Zeitraum nach Ausschüttung den Betrieb verlassen (gültig bei Kündigung und auch bei wirtschaftlich bedingter Entlassung). Diese Rückzahlungen werden per Stichtagsklauseln festgelegt, welche klar formuliert sein müssen und das Weihnachtsgeld so als Anerkennung der betrieblichen Treue kennzeichnen.
Inflationsprämie - Was ist das und kann sie das Weihnachtsgeld ersetzen?
Aufgrund der anhaltenden Inflation in Deutschland dürfen die ArbeitgeberInnen ihrer Belegschaft eine sogenannte Inflationsprämie auszahlen. Diese bis Ende 2024 gültige Form der Sonderzahlung soll die, durch den russischen Angriff auf die Ukraine, Verteuerung von Lebensmitteln und gestiegene Energiekosten auffangen. Die Prämie ist steuerfrei, kann einmalig oder in Tranchen ausgezahlt werden und ist freiwillig.
Sollte Ihr Betrieb an einen Tarifvertrag gebundenes Weihnachtsgeld auszahlen oder dies aufgrund der betrieblichen Übung tun, ist die Inflationsprämie keine Option anstelle des Weihnachtsgelds.
Sollten Sie allerdings frei von solchen Verpflichtungen sein, ist die Inflationsprämie, soweit als solche ausgezeichnet, eine gute Möglichkeit, steuerfrei die Arbeit ihrer MitarbeiterInnen zu würdigen.
Bonuszahlungen als Motivationsschub
Wie man sieht, besteht also grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf das Weihnachtsgeld, die Auszahlung ist allerdings zu empfehlen, um MitarbeiternInnen für ihre Treue zu danken, die Motivation am Arbeitsplatz zu stärken und das Arbeitsklima positiv zu gestalten. Zusätzliche Ressourcen zur Festzeit sind eine willkommene Hilfe für alle. Allerdings sollten einige Dinge beachtet werden. Die Entscheidung für Auszahlungen und Höhe der Weihnachtsboni liegt beim Arbeitgeber, es ist in jedem Fall ratsam, speziell auf den Freiwilligkeitsvorbehalt hinzuweisen.