Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mehr Ermäßigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen können in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden. Welche das sind, bestimmt §35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ganz grob lässt sich festhalten, dass alles, was Sie selbst zu Hause erledigen könnten, wofür Sie aber stattdessen eine Haushaltshilfe, einen Hausmeister, Handwerker o. ä. einstellen, steuerlich absetzbar ist.
Nun wurde das Anwendungsschreiben zu Paragraph 35a umfassend überarbeitet. Durch diese vom Bundesfinanzministerium eingeführten Neuerungen können künftig z. B. Lohnkosten für den Winterdienst vor der eigenen Haustür abgesetzt werden. Aber auch Tierhalter, die ihre Haustiere zu Hause versorgen lassen, können von den Neuerungen profitieren. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Erweiterter Haushaltsbegriff: Lohnkosten für Winterdienst absetzen
Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen – sofern die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung dennoch dem eigenen Grundstück dient. Somit können z. B. Lohnkosten für den Winterdienst und für die Laubentfernung auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuerlich berücksichtigt werden.
Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter bestimmten Voraussetzungen (aufgeführt in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens) begünstigt sein. Dies trifft z. B. auf Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, der stromführenden Leitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets zu.
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage fällt neuerdings ebenfalls unter steuerliche Begünstigung. Somit umfasst der Steuervorteil nun auch das Prüfen von Abwasserleitungen auf Dichtheit, Fahrstuhl-Kontrollmaßnahmen des TÜVs oder die Kontrolle von Blitzschutz-Anlagen.
Steuerermäßigung auch für Tierfreunde von Vorteil
Nicht zuletzt profitieren Tierhalter, die ihre Haustiere zu Hause betreuen und versorgen lassen, von den Neuerungen. Da Füttern, Fellpflege oder das Ausführen eines Haustieres ab sofort als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden, können diese Lohnkosten von nun an ebenfalls abgesetzt werden.
Die beschlossenen Änderungen zum Paragraph 35a können Sie im entsprechenden Anwendungsschreiben des BMF nachlesen. Insgesamt können Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit bis zu 20% der Lohnkosten steuerlich abgesetzt werden. Der steuerlich abziehbare Höchstbetrag liegt hierbei bei 1200€ für Handwerker- und 4000€ für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Materialkosten können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden
Generell ist zu beachten, dass ausschließlich Lohn- oder Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten abgesetzt werden können. Wichtig für die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt ist außerdem der Nachweis der Zahlung auf ein Konto des Dienstleisters in Form einer ordnungsgemäßen Rechnung.