Gewinn- und Verlustrechnung für Gebäudereiniger, Alltagshilfe- und Betreuungsdienste

Gewinn- und Verlustrechnung für Gebäudereiniger, Alltagshilfe- und Betreuungsdienste

Zu jeder Bilanz gehört auch eine Gewinn- und Verlustrechnung. Der Gesetzgeber achtet strengstens auf die Einhaltung der im Handelsgesetzbuch aufgeführten Regeln für deren Aufstellung. Hier erfahren Sie, was es zu beachten gibt und welche Formen der Gewinn- und Verlustrechnungen erlaubt sind.

Die Bilanz steht zum Ende des Geschäftsjahres an und ist, ähnlich der Inventur, unumgänglich für Gebäudereiniger, Alltagshilfe- und Betreuungsdienste. Ein wichtiger Teil der Bilanz ist die Gewinn- und Verlustrechnung, laut HGB sind alle Kaufleute  zu dieser verpflichtet. Ihr Ergebnis sagt viel über den Erfolg des Unternehmens aus. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Firmen dafür, monatliche Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen.

Was es zu beachten gibt

Die Vorgaben für die Berechnung von Gewinn und Verlust sind dabei eigentlich sehr simpel. Zuallererst ist festzuhalten, dass alle Unternehmen mit 60.000 € Gewinn bzw. 600.000 € Umsatz zur doppelten Buchhaltung und somit auch zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verpflichtet sind. Das hierfür angelegte Konto fungiert auch als Sammelkonto für Kosten und Erlöse, welche, ob der Übersichtlichkeit, erst später auf die entsprechenden Konten gebucht werden (z.B. Eigenkapitalkonto etc.).

Bei der Errechnung selbst werden all diese Kosten und Erlöse, in diesem Fall des Geschäftsjahres, aufgelistet und gegenübergestellt. Kosten stehen, da bilanzielle Passivseite, im Soll, Erlöse im Haben. Wenn nun nach der Berechnung ein Saldo auf der Kostenseite steht, hat Ihr Unternehmen im entsprechenden Geschäftsjahr einen Gewinn vorzuweisen. Im Falle des Saldos auf der Habenseite handelt es sich um einen Verlust.

Kontoform

Für die Form der GuV sieht der Gesetzgeber zwei verschiedene Modelle vor. Entweder kann die Kontoform oder aber die Staffelform gewählt werden, beide haben Vor- und Nachteile. Bei der Kontoform werden, wie im vorherigen Absatz beschrieben, Soll und Haben gegenübergestellt aufgelistet und ein Saldo auf der entsprechenden Seite festgestellt. Diese Form ist einfach, aber gibt weniger Einblicke in die Wirtschaftlichkeit einzelner Bereiche als die Gestaffelte. 

Staffelform

Die Staffelform wiederum listet verschiedene Themengruppen auf, in denen die jeweiligen Kosten und Erlöse aufgestellt bzw. unterteilt werden. So können Sie z.B. zwischen Materialbeständen, Personalkosten, Erlöse etc. unterscheiden und hierbei jeweils Unterkategorien aufführen. Diese Form ist für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend. Laut § 275 HGB muss „die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren“ aufgestellt werden.

Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren

Die Unterschiede zwischen den Kostenverfahren liegt darin, dass das Gesamtkostenverfahren genauere Angaben über die Gesamtheit der Kosten und Erlöse bietet, da ausnahmslos alle aufgelistet werden, während das Umsatzkostenverfahren „nur“ die Aufwendungen und Erträge für getätigte Leistungen und verkaufte Produkte berücksichtigt. Letzteres gilt als aussagekräftiger, da z.B. Material- und Personalkosten nicht in die Rechnung einbezogen werden.

Bruttoprinzip und Verrechnungsverbot

Wie bereits erwähnt, müssen alle Kosten und Erlöse einzeln aufgeführt und dürfen nicht bereits vorher verrechnet werden. Hierbei handelt es sich um das Bruttoprinzip, welches mit einem gesetzlich festgelegten Verrechnungsverbot einhergeht. Gestalten Sie die Rechnungen immer so übersichtlich wie möglich, das hilft Ihnen und vermeidet Probleme mit dem Finanzamt.

Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Pflicht zu den oben genannten Kostenverfahren ausgeschlossen, um eventuelle Einblicke der direkten Konkurrenz zu vermeiden, wird die GuV in vereinfachter Form, ohne Details und Unterkategorien der einzelnen Themengruppen und ihrer Posten, aufgestellt. Das Verrechnungsverbot entfällt hierbei auf Kosten und Erlöse gleicher Art.

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