Umsatzsteuersenkung 2020: Was ist bei der Rechnungsstellung zu beachten?
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, hat die Bundesregierung beschlossen, den Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% abzusenken. Daraus ergeben sich viele Fragen zur korrekten Rechnungsstellung, die wir hier beantworten wollen.
Wichtig: Dieser Artikel kann keine Beratung durch eine*n Steuerberater*in ersetzen und wir können keine Garantie für die hier vorgestellten Informationen übernehmen. Sprechen Sie immer direkt auch mit ihre*r Steuerberater*in!
Die vielleicht wichtigste Empfehlung vorab: Um die Abläufe zu vereinfachen, versuchen Sie nach Möglichkeit immer, alle bereits erbrachten Leistungen zum 30.6.2020 abzurechnen um dann ab Juli mit neuer Rechnungsstellung zu beginnen. Damit vermeiden Sie viele Fallstricke und Unklarheiten.
Wann werden die verminderten Steuersätze angewendet?
Die Grundregel lautet: Maßgeblich für die Anwendung der verminderten Umsatzsteuersätze (16% bzw. 5%) ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung.
Wie werden Anzahlungen bzw. Vorausrechnungen behandelt?
Eine Anzahlung bzw. Rechnung im Voraus muss den Steuersatz zum Zeitpunkt der Vereinnahmung enthalten. Gilt zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, so ist die Anzahlung im Rahmen der Schlussrechnung bzw. Restrechnung zu berichtigen. Der Ausweis des neuen Steuersatzes muss auf den Gesamtrechnungsbetrag erfolgen. Beispiel: Im Mai 2020 wird ein Gegenstand gekauft und es wird ein Teilbetrag angezahlt. Dafür wurde ein Rechnung über den Anzahlungsbetrag mit 19% Umsatzsteuer erstellt. Der Gegenstand wird dann im August 2020 geliefert. Nun muss eine Schlussrechnung über den Gesamtbetrag gestellt werden mit 16% Umsatzsteuer, der Anzahlungsbetrag wird entsprechend verrechnet und somit der Umsatzsteuerbetrag korrigiert.
Sollte der Liefer bzw. Leistungszeitpunkt bereits zur Anzahlungsrechnungsstellung feststehen, so kann die Anzahlung bereits zum Steuersatz der Leistungserbringung erfolgen.
Wie werden Dauerleistungen abgerechnet?
Eine Dauerleistung gilt an dem Tag als erbracht, an welchem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dies betrifft z.B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, Mitgliedsbeiträge, Abonnements, Lizenzen. Beispiel: Die Überwachung einer Baustelle wird für den Zeitraum vom 15.5.2020 bis 31.7.2020 vereinbart und im Nachhinein abgerechnet. Der Leistungszeitraum endet am 31.7.2020, es ist also der an diesem Tag gültige Umsatzsteuersatz von 16% in Anwendung zu bringen.
Wichtig: Wenn eine Abrechnung jedoch für kürzere Zeiträume erfolgt (z.B. monatlich, quartalsweise), liegen entsprechende Teilleistungen vor (s.u.)!
Wie funktioniert das bei Teilleistungen?
Eine Teilleistung setzt sich quasi zusammen aus einer teilbaren Leistung mit einer gesonderten Entgeltvereinbarung. Dann gilt für jede Teilleistung der Steuersatz zum Zeitpunkt der Teilleistungserbringung. Das bedeutet, dass Verträge, sofern diese als Rechnung fungieren, für den Übergangszeitraum anzupassen sind. Das gleiche gilt für Dauerrechnungen. Beispiel: Im Januar wird eine Dauerrechnung für die monatliche Unterhaltsreinigung über das gesamte Jahr 2020 gestellt, der Rechnungsbetrag wird monatlich eingezogen. Die Dauerrechnung muss dann ab Juli 2020 genauso wie der eingezogene Betrag angepasst werden.
Gesondert zu betrachten sind hier Teilleistungen in der Baubranche: Um als Teilleistung anerkannt zu werden, ist wirtschaftliche Teilbarkeit, gesonderte Abrechnung, gesonderte Vereinbarung und gesonderte Abnahme erforderlich!
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Auch bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten im Übergangszeitraum nur die verminderten Steuersätze ausweisen. Besonderes Augenmerk hierbei ist auf Reisekostenabrechnungen zu richten.
Nachträgliche Preisanpassungen (Skonti, Boni, Rabatte) unterliegen dem Steuersatz der ursprünglichen Lieferung/Leistung. Der Umtausch von Waren ist dabei keine Preisanpassung sonder eine neue Lieferung!
Bei langfristigen Verträgen richtet sich die Verpflichtung, ob der Vertragspartner eine Preisanpassung vornehmen muss, nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen: Handelt es sich um eine Nettopreisvereinbarung, ist eine Anpassung vorzunehmen. Wenn es sich um eine Bruttopreisvereinbarung handelt, nicht.